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3. Die Rechtsfriedensfunktion
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Schließlich soll das Strafverfahren zu einer Entscheidung führen, die Rechtsfrieden schafft. Auch dieses Ziel kann zu den vorgenannten Funktionen unter Umständen in Widerstreit treten[12]. So ist es zB gerecht, das Verfahren bei später auftretenden Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils neu aufzurollen. Gleichwohl kann die Straffrage nicht permanent offen gelassen werden. Dies liegt sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch des Beschuldigten. Das Prozessrecht arbeitet deshalb mit dem Institut der Rechtskraft (s.u. Rn 771 ff, 785 ff).
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Erscheint die Aufrechterhaltung rechtskräftiger Entscheidungen extrem ungerecht, besteht jedoch die Möglichkeit, die Rechtskraft durch Wiederaufnahme des Verfahrens zu durchbrechen (§§ 359 ff StPO; s.u. Rn 878 ff). Das Prinzip der Beständigkeit der Entscheidung ist damit die Regel, Beschränkungen durch den Gesetzgeber aus rechtsstaatlichen Gründen sind die Ausnahme[13].
§ 1 Einführung in das Strafprozessrecht, Ziele des Strafverfahrens › V. Strafprozessrecht – materielles Strafrecht