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I. Die Rechtsquellen des Strafprozessrechts
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Die Rechtsquellen des Strafprozessrechts sind weit verstreut. Insbes. sind zu beachten:
– | als Hauptquelle die Strafprozessordnung (StPO) vom 1.2.1877 in der Fassung der Bekanntmachung aus dem Jahre 1987; |
– | das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vom 27.1.1877 in der Fassung der Bekanntmachung aus dem Jahre 1975, das zB die sachliche Zuständigkeit (vgl § 1 StPO iVm §§ 24 ff, 74 ff, 120 GVG), die Gerichtsbesetzung sowie den Aufbau der Staatsanwaltschaften regelt (vgl §§ 141 ff GVG); |
– | das Verfassungsrecht, vgl zB das Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip des Art. 20 III GG und die Vorschriften über die Rechtsprechung, Art. 92 ff GG, hier insbes. Art. 103, 104 GG; |
– | die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 in der Fassung der Bekanntmachung aus dem Jahre 2010 (die in der Bundesrepublik im Rang einfachen Bundesrechts steht), vgl insbes. die Regelung über Rechte des Angeklagten in Art. 6 EMRK; |
– | das Einführungsgesetz zum GVG vom 27.1.1877 (EGGVG), in dem zB der Rechtsschutz gegen sog. Justizverwaltungsakte geregelt ist, §§ 23 ff EGGVG; |
– | das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das heute in der Fassung der Bekanntmachung aus dem Jahre 1974 gilt und in dem die Besonderheiten des Strafverfahrens gegen Jugendliche und Heranwachsende geregelt sind, so zB die Bildung besonderer Jugendgerichte, vgl §§ 33 ff JGG; |
– | das Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung aus dem Jahre 1998, das insbes. Regelungen über das Strafantragsrecht (§§ 77 ff StGB) enthält. |
§ 1 Einführung in das Strafprozessrecht, Ziele des Strafverfahrens › II. Überblick über die einzelnen Verfahrensstadien