Читать книгу Strafprozessrecht - Sabine Swoboda - Страница 17

1. Die Feststellung und Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs

Оглавление

8

Eine der Hauptaufgaben des Strafverfahrens ist die Feststellung und die Durchsetzung eines im Einzelfall entstandenen legitimen staatlichen Strafanspruchs[4]. Es soll eine in materiell-rechtlicher Hinsicht richtige und damit gerechte Entscheidung herbeigeführt werden. Wahrheit und Gerechtigkeit werden dadurch zu Leitprinzipien des Verfahrensrechts[5]. Damit der Straftäter einer gerechten Strafe zugeführt wird, bedarf es einer funktionstüchtigen (effektiven) Strafrechtspflege[6].

Während es in vielen früheren Rechtsordnungen Aufgabe des Opfers bzw dessen Sippe war, die Missetat zu ahnden, steht es heute nur dem Staat zu, den Straftäter zu bestrafen. Diesem Strafmonopol des Staates entspricht ein Justizgewährleistungsanspruch des betroffenen Bürgers. Der potenziell Verletzte einer Straftat hat zwar grundsätzlich keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Es existiert aber ausnahmsweise ein Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, wenn der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. Die Gefahr einer solchen Vertrauenserschütterung besteht auch dann, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass ein Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen hat. Auch in diesem Fall kommt ein Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung in Betracht[7].

9

Die Mitwirkungsbefugnisse des von der Tat Geschädigten im Strafverfahren beschränken sich auf das Strafantragsrecht bei den Antragsdelikten (zB bei der fahrlässigen Körperverletzung, §§ 229, 230 StGB), das Privatklagerecht (§§ 374–394 StPO) und das Nebenklagerecht (§§ 395–402 StPO). Ferner kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen (§§ 403–406c StPO). Im Übrigen ist das Opfer nur Zeuge mit relativ wenigen eigenen Rechten. Es kann das Strafverfahren zwar mittels einer Strafanzeige in Gang setzen (§ 158 StPO), ermittelt wird jedoch von Amts wegen (§ 160 I StPO). In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber auf vielen Ebenen des Strafverfahrens die Rechte des Opfers verstärkt, so dass man von einer Renaissance des Genugtuungsgedankens sprechen kann[8]. Weitere Einzelheiten s.u. Rn 303, 476, 532 ff, 886 ff.

§ 1 Einführung in das Strafprozessrecht, Ziele des Strafverfahrens › IV. Die Ziele des Strafverfahrens › 2. Die Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens

Strafprozessrecht

Подняться наверх