Читать книгу Strafprozessrecht - Sabine Swoboda - Страница 14
II. Überblick über die einzelnen Verfahrensstadien
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Nach der Konzeption der StPO durchläuft das Strafverfahren verschiedene Stadien[1].
1. Es beginnt mit dem Ermittlungsverfahren, in dem festgestellt wird, ob ein hinreichender Verdacht dafür besteht, dass ein bestimmter Beschuldigter eine strafbare Handlung begangen hat (§§ 151 ff StPO). Das Ermittlungsverfahren wird von der StA betrieben. Es findet seinen Abschluss durch Einstellung gem. § 170 II StPO bzw §§ 153 ff StPO oder durch Erhebung der öffentlichen Klage gem. § 170 I StPO.
2. Ist die öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift bei Gericht erhoben, schließt sich das Zwischenverfahren an (§§ 199 ff StPO). Das für die spätere Hauptverhandlung zuständige Gericht prüft hier, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist. Der Eröffnungsbeschluss wird erlassen, wenn der Beschuldigte nach Ansicht des Gerichts hinreichend verdächtig ist, die in der Anklage vorgeworfene Tat begangen zu haben (§§ 203, 207 StPO). Besteht kein hinreichender Tatverdacht, wird der Erlass eines Eröffnungsbeschlusses abgelehnt (§ 204 StPO).
3. Mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses beginnt das Hauptverfahren (§§ 212 ff StPO), das sich in Vorbereitung (§§ 212 ff StPO) und Durchführung der Hauptverhandlung (§§ 226 ff StPO) untergliedert. Die Hauptverhandlung endet idR mit einem Urteil (§ 260 StPO).
4. Dem Hauptverfahren erster Instanz kann sich ein Rechtsmittelverfahren anschließen (§§ 296 ff StPO).
5. Ist das Urteil rechtskräftig, folgt ggf das Vollstreckungsverfahren (§§ 449 ff StPO), das in der Hand der StA liegt (§ 451 I StPO).
§ 1 Einführung in das Strafprozessrecht, Ziele des Strafverfahrens › III. Die Verfahrensbeteiligten