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I. Überblick

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Der Totschlag als Norm aus dem „Besonderen Teil“ des Strafrechts weist keine deliktsspezifischen Schwierigkeiten auf. Die Probleme, die Sie in Zusammenhang mit § 212 in der Klausur lösen müssen, werden dementsprechend Probleme aus dem „Allgemeinen Teil“ des Strafrechts sein, so z.B. Probleme der Kausalität, der objektiven Zurechnung, des Vorsatzes oder der Rechtswidrigkeit. Der Totschlag wird wie folgt geprüft:

Totschlag, § 212

I.Objektiver Tatbestand

1.Tathandlung: Töten

2.Taterfolg: Tod eines anderen Menschen

3.Kausalität

4.Objektive Zurechnung

II.Subjektiver Tatbestand

Vorsatz, dolus eventualis reicht

Abgrenzung dolus eventualis – bewusste Fahrlässigkeit Rn. 18

III.Rechtswidrigkeit

IV.Schuld

V.Strafzumessung

1.Besonders schwerer Fall gem. § 212 Abs. 2

2.Minder schwerer Fall gem. § 213

2. Teil Straftaten gegen das LebenB. Totschlag, § 212 › II. Objektiver Tatbestand

Strafrecht Besonderer Teil I

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