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I. Überblick
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Der Totschlag als Norm aus dem „Besonderen Teil“ des Strafrechts weist keine deliktsspezifischen Schwierigkeiten auf. Die Probleme, die Sie in Zusammenhang mit § 212 in der Klausur lösen müssen, werden dementsprechend Probleme aus dem „Allgemeinen Teil“ des Strafrechts sein, so z.B. Probleme der Kausalität, der objektiven Zurechnung, des Vorsatzes oder der Rechtswidrigkeit. Der Totschlag wird wie folgt geprüft:
Totschlag, § 212
I.Objektiver Tatbestand
1.Tathandlung: Töten
2.Taterfolg: Tod eines anderen Menschen
3.Kausalität
4.Objektive Zurechnung
II.Subjektiver Tatbestand
Vorsatz, dolus eventualis reicht
Abgrenzung dolus eventualis – bewusste Fahrlässigkeit Rn. 18
III.Rechtswidrigkeit
IV.Schuld
V.Strafzumessung
1.Besonders schwerer Fall gem. § 212 Abs. 2
2.Minder schwerer Fall gem. § 213
2. Teil Straftaten gegen das Leben › B. Totschlag, § 212 › II. Objektiver Tatbestand