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V. Besonders schwerer Fall, § 212 Abs. 2
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§ 212 Abs. 2 ist eine Strafzumessungsnorm für besonders schwere Fälle. Während der Regelstrafrahmen des Totschlages eine Freiheitsstrafe von fünf (§ 212 Abs. 1) bis maximal 15 Jahren (§ 38 Abs. 2) vorsieht, kann in (unbenannten) besonders schweren Fällen auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden. Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn das Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß ist, dass es ebenso schwer wiegt wie das eines Täters gem. § 211. § 212 Abs. 2 kommt nur dann in Betracht, wenn § 211 nicht verwirklicht ist.[13] Derart besonders schwere Fälle werden z.B. angenommen, wenn der Täter planvoll berechnend und besonders brutal zu Werke geht, ohne dass das Mordmerkmal „grausam“ erfüllt ist, Absatz 2 fand auch in einem Fall Anwendung, in dem der Täter ein nicht strafbares, aber ihm unangenehmes und von ihm selbst provoziertes Geschehen verdecken wollte.[14]
JURIQ-Klausurtipp
Vor dem Hintergrund der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Forderung des Bundesverfassungsgerichtes, dass diese nur verhängt werden darf, wenn die Schuld des Täters besonders schwerwiegend ist, gilt es, Vorsicht bei der Anwendung des § 212 Abs. 2 walten zu lassen und diesen nur in absoluten Ausnahmefällen als gegeben anzusehen. In der Klausur müssen sehr eindeutige Anhaltspunkte für eine Diskussion des besonders schweren Falls vorhanden sein!
2. Teil Straftaten gegen das Leben › B. Totschlag, § 212 › VI. Minder schwerer Fall, § 213