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VI. Minder schwerer Fall, § 213

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§ 213 ist kein selbstständiger Tatbestand, sondern wie § 212 Abs. 2 auch eine Strafzumessungsregel zu § 212 und wird in der Klausur nach der Schuld geprüft. Im Gegensatz zu § 212 Abs. 2 werden hier minder schwere Fälle des Totschlages geregelt, bei denen lediglich eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren verhängt werden kann. Zu unterscheiden ist der benannte minder schwere Fall des „provozierten“ Totschlags von den unbenannten minder schweren Fällen.

JURIQ-Klausurtipp

Mit § 212 Abs. 2 und § 213 müssen Sie sich in der Klausur nur in Ausnahmefällen auseinandersetzen. Es wird dann jedoch deutliche Hinweise im Sachverhalt geben, anhand derer Sie nachvollziehbar argumentieren können.

Strafrecht Besonderer Teil I

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