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I. Überblick

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§ 211 beginnt zunächst in Abs. 1 mit der Feststellung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Erst in Abs. 2 werden die Strafbarkeitsvoraussetzungen genannt. Dabei werden drei Gruppen von Mordmerkmalen unterschieden:

1. Gruppe: verwerflicher Beweggrund 2. Gruppe: verwerfliche Begehungsweise 3. Gruppe: verwerflicher Zweck
• aus Mordlust • zur Befriedigung des Geschlechtstriebs • aus Habgier • aus sonstigen niedrigen Beweggründen • heimtückisch • grausam • mit gemeingefährlichen Mitteln • in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen • in der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken

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Nach überwiegender Auffassung handelt es sich bei den Mordmerkmalen der zweiten Gruppe um objektive Tatbestandsmerkmale, die die Art und Weise der Begehung näher beschreiben und im objektiven Tatbestand zu prüfen sind.[1] Auf die Verwirklichung dieser objektiven Tatbestandsmerkmale muss sich dementsprechend auch der Vorsatz richten. Bei den Mordmerkmalen der ersten und dritten Gruppe handelt es sich nach überwiegender Auffassung um besondere persönliche (Tatbestands-)Merkmale,[2] die im subjektiven Tatbestand zu prüfen sind. Eine in der Literatur vertretene Gegenauffassung betrachtet die Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe hingegen als spezielle Schuldmerkmale, die mithin in der Schuld zu prüfen sind.[3]

JURIQ-Klausurtipp

Die Einordnung der Mordmerkmale wirkt sich wiederum auf den Aufbau aus. In der Klausur sollten Sie den nachfolgend dargestellten, allgemein anerkannten Aufbau wählen. Eine Begründung, warum Sie die Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe im subjektiven Tatbestand prüfen, ist nicht erforderlich.

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Der Prüfungsaufbau des § 211 stellt sich, wenn man mit der überwiegenden Meinung die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe nicht als spezielle Schuldmerkmale auffasst, wie folgt dar:

Mord, § 211

I.Objektiver Tatbestand

1.Tötungshandlung

2.Tötungserfolg

3.Kausalität

4.Objektive Zurechnung

5.Mordmerkmale der zweiten Gruppe:

a)heimtückisch

Definition und RestriktionRn. 41

normativer HeimtückebegriffRn. 51

b)grausam oder

c)mit gemeingefährlichen Mitteln

II.Subjektiver Tatbestand

1.Vorsatz

2.Mordmerkmale der ersten Gruppe

a)aus Mordlust

b)zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder

c)Habgier

d)aus niedrigen Beweggründen

3.Mordmerkmale der dritten Gruppe

a)zur Ermöglichung einer anderen Straftat

b)zur Verdeckung einer anderen Straftat

zeitlicher Zusammenhang zwischen Vortat und MordRn. 72

Verdeckungsabsicht und dolus eventualis bezüglich des TodesRn. 75

Verdeckungsmord durch UnterlassenRn. 77

III.Rechtswidrigkeit

IV.Schuld

V.Täterschaft und Teilnahme

subjektive täterbezogene Mordmerkmale beim TeilnehmerRn. 84

VI.Nach BGH: Strafrahmenreduzierung gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 in Ausnahmefällen

2. Teil Straftaten gegen das LebenC. Mord, § 211 › II. Auslegung der Mordmerkmale

Strafrecht Besonderer Teil I

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