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2. Unbenannte minder schwere Fälle

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Die zweite Alternative eines „sonstigen“ minder schweren Falles ist einschlägig, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Umstände und der Persönlichkeit des Täters von den vergleichbaren Fällen des Totschlages in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Auch hier ist wieder eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände erforderlich.

Beispiel

Ein unbenannter minder schwerer Fall gem. § 213 wurde angenommen bei den DDR-Mauerschützen, welche als letztes Glied einer staatlichen Befehlskette und unter entsprechendem staatlichen Druck gehandelt hatten. Hier hat der BGH aufgrund der gesamten seinerzeitigen politischen Situation und der persönlichen schwierigen Situation der Mauerschützen § 213 bejaht.[19]

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Liegt die erste Alternative des § 213 vor, so ist die Strafe entsprechend zu mildern. Kommen weitere Strafmilderungsgründe hinzu (z.B. eine verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21) so sind bei der Ermittlung des Strafrahmens alle Milderungsmöglichkeiten nebeneinander zu berücksichtigen. Treffen hingegen weitere Milderungsgründe auf die zweite Alternative des § 213, so ist im Einzelfall abzugrenzen, ob diese weiteren Milderungsgründe nicht an und für sich schon geeignet sind, den unbenannten Milderungsgrund der zweiten Alternative zu begründen. Nur wenn die weiteren Milderungsgründe selbstständig neben den Milderungsgründen des § 213 zweite Alternative stehen, sind sie nebeneinander berücksichtigungsfähig.[20]

2. Teil Straftaten gegen das LebenB. Totschlag, § 212 › VII. Konkurrenzen

Strafrecht Besonderer Teil I

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