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II. Objektiver Tatbestand
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Der objektive Tatbestand des Totschlags erfordert die Tötung eines anderen Menschen. Dabei ist es gleichgültig auf welche Art und Weise und mit welchen Mitteln der Tod herbeigeführt wird. Man spricht insoweit auch von einem nicht verhaltensgebundenen Delikt.
Die Tathandlung kann in einem aktiven Tun oder unter den Voraussetzungen des § 13 in einem Unterlassen bestehen.
Wiederholen Sie an dieser Stelle die Kapitel „Kausalität“ und „Objektive Zurechnung“ aus dem Skript „Strafrecht AT I“.
Da § 212 einen von der Handlung abgrenzbaren Taterfolg voraussetzt (Erfolgsdelikt) müssen Handlung und Erfolg miteinander verbunden werden. Dies geschieht durch die Kausalität und die objektive Zurechnung. Die Handlung muss nach der „conditio sine qua non“ – Formel kausal den Erfolg herbeigeführt haben und der Erfolg muss der Handlung und damit dem Täter objektiv zurechenbar sein.
2. Teil Straftaten gegen das Leben › B. Totschlag, § 212 › III. Subjektiver Tatbestand