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Definition Diskriminierung

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Es muss unterschieden werden zwischen der rechtlichen Definition von Diskriminierung und der soziologischen (vgl. Mundlos 2017b, S. 31 f.): Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes definiert Diskriminierung nach der Formel: „Diskriminierung = Benachteiligung + geschützte Diskriminierungskategorie + kein sachlicher Grund“. Mundlos (ebd.) verweist auf die Problematik, „dass diese Definition mit einem speziellen rechtlichen Bezugsrahmen arbeitet. Denn es handelt sich hierbei nur im Falle einer Benachteiligung aufgrund einer der vom AGG als geschützt beschriebenen Diskriminierungskategorien auch um eine Diskriminierung im juristischen Sinne. Es wird also lediglich die Frage beantwortet, was der Gesetzgeber aus rechtlicher Sicht als Diskriminierung erachtet. Diese Begriffserklärung ist daher keine überzeitliche und kulturell unabhängige Definition.“

Mundlos (ebd.) verweist auf die soziologische Definition des Wörterbuchs der Soziologie (2002): „[Diskriminierung] ist eine Ungleichbehandlung aufgrund bestimmter sozialbedeutsamer (Kollektiv-)Merkmale, wie rassisch-ethnische, nationale, religiöse Zugehörigkeit, Köpermerkmale (Hautfarbe, Behinderung), Geschlecht, Alter, soziale oder regionale Herkunft. […] [Negative Diskriminierung ist] die Benachteiligung sozialer Kategorien durch die Einschränkung oder Verweigerung von Zugängen (z. B. zur politischen Macht, zu Bildungseinrichtungen, auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt […]).“

Ich schließe mich der Auffassung an, dass die weiter gefasste Definition sinnvoll ist, um alle Formen von Benachteiligungen und Diskriminierungen zu erfassen. Beide Definitionen sind zwar wichtig, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass eine unter die Kriterien der Antidiskriminierungsstelle fallende Diskriminierung ebenfalls von der soziologischen Definition erfasst wird. Problematisch wird es für Betroffene, wenn sie rechtlich gegen Diskriminierungen vorgehen wollen, die jedoch nicht vom AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) abgedeckt sind.

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