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Beschlüsse der Volksversammlungen

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29. Leges und Plebiszite

In der späten Republik bildete die Volksversammlung das zentrale Rechtsetzungsorgan. Die von ihr beschlossenen Bestimmungen wurden als „leges“ (Gesetze; „lex“: Gesetz) bezeichnet. Zunächst konnten Gesetze nur von Versammlungen erlassen werden, an denen alle männlichen römischen Bürger teilnehmen durften. Für die Abstimmungsordnung waren die Vermögensverhältnisse maßgebend, wobei den Besitzenden eine Mehrheit zukam. 286 v. Chr. erhielten auch Versammlungen, bei denen nur Plebejer ein Stimmrecht hatten, die Befugnis, allgemeinverbindlich Recht zu setzen. Entscheidungen der Plebejer (concilium plebis: Beschluss der Plebs, Plebiszite) bildeten zwischen dem 3. und dem 1. Jahrhundert v. Chr. die übliche Form der Rechtsetzung.

Gesetze wie Plebiszite waren auf ein Thema beschränkt. Sie setzten den Antrag eines führenden Beamten (z. B. eines Konsuln oder Volkstribuns) voraus, über dessen Annahme bzw. Ablehnung die Anwesenden entschieden. Der Name des jeweiligen Antragstellers wurde zur Bezeichnung der Rechtsetzung verwendet (z. B. Lex Aquilia, s. Rn. 59).

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