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2.2.2.3.Eigentum

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49. Verfügungsfreiheit

Eigentümer hatten in der Regel freie Verfügungsmöglichkeiten über ihre Sachen. Anerkannt war etwa die Möglichkeit, anderen Personen gesicherte Nutzungsmöglichkeiten in Gestalt von beschränkten dinglichen Rechten zu verschaffen. Bestellt werden konnten beispielsweise Dienstbarkeiten (Berechtigungen zur Nutzung von Grundstücken in bestimmter Hinsicht, sog. Servituten) oder unbefristete, vererbliche Nutzungsmöglichkeiten für Grundstücke, die im staatlichen Eigentum standen (Emphyteuse: Erbpacht).

50. Grenzen bei Grundstücken

Insbesondere bei Grundstücken wurden der freien Verfügung allerdings immer wieder Grenzen gesetzt. Einschränkungen dienten nicht selten dazu, private Interessen insbesondere der Nachbarn zu schützen (so etwa beim Verbot übermäßiger Immissionen). Darüber hinaus wurden sie auch aus öffentlichen Interessen angeordnet (so standen beispielsweise Sicherheitsgründe hinter der Festlegung von Mindestabständen zwischen Häusern oder von maximalen Gebäudehöhen). Begrenzungen der Verfügungsfreiheit im öffentlichen Interesse nahmen in der späten Kaiserzeit erheblich zu.

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