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Kaiserkonstitutionen

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31. Edikte, Reskripte, Dekrete, Mandate

Seit dem Prinzipat wurde auch den Kaisern eine Rechtsetzungsbefugnis zuerkannt. Als Legitimation diente die Übertragung der Herrschaftsgewalt auf den Prinzeps. Eine solche Übertragung erfolgte durch den Senat und teilweise auch durch die Volksversammlung. Sie fand jeweils zu Beginn der Amtszeit eines neuen Kaisers statt. Die vom Herrscher erlassenen Bestimmungen (constitutiones principis: Kaiserkonstitutionen) blieben auch nach dessen Tod in Kraft. Die Regelungen betrafen Einzelpunkte und erfolgten in unterschiedlichen Kontexten und in verschiedener Gestalt. Sie ergingen als allgemeine Verlautbarungen an die Öffentlichkeit (Edikte); als Briefe, in denen der Kaiser Anfragen von Beamten und Bürgern beantwortete, die nicht selten zweifelhafte Rechtsfragen betrafen (Reskripte); als richterliche Entscheidungen des Prinzeps, die nach einer Verhandlung vor dem Kaisergericht ergingen (s. Rn. 56, Dekrete) oder als Dienstanweisungen an Beamte oder Behörden (Mandate). Bei der Abfassung der Konstitutionen wurden die Kaiser von Beratern unterstützt, zu denen regelmäßig auch Juristen gehörten.

In der späten Kaiserzeit (s. Rn. 24) enthielten die kaiserlichen Konstitutionen nicht mehr primär einzelfallbezogene Anordnungen, sondern zunehmend allgemeine Regeln. In inhaltlicher Hinsicht wurden dabei nicht selten erhebliche Veränderungen gegenüber dem bisherigen Recht vorgenommen.

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