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2.2.Rechtsordnung 2.2.1.Grundzüge

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40. Prozessuale Perspektive

Im Zentrum der römischen Rechtsordnung stand die gerichtliche Rechtsdurchsetzung. Schon im Zwölftafelgesetz bildete das Gerichtsverfahren ein wichtiges Thema. Die erste Tafel verpflichtete vermutlich gleich zu Beginn jede Person, vor Gericht zu erscheinen, wenn gegen sie eine Klage erhoben wurde. Auch in späteren Zeiten war insbesondere das Privatrecht durch eine prozessuale Perspektive geprägt. Die Edikte der Prätoren (s. Rn. 34) dokumentieren, dass keine strikte Trennung zwischen dem materiellen Zivilrecht und dem Prozessrecht erfolgte. Vielmehr erfuhren materiell-rechtliche Ansprüche in den Edikten eine Regelung unter dem Gesichtspunkt der Klagemöglichkeit.

41. Tendenzen

Der prozessualen Sichtweise entsprach es, dass in den Juristenschriften die Lösung von Einzelfällen im Vordergrund stand. Bei deren Beurteilungen lassen sich gewisse leitende Tendenzen ausmachen, die von den römischen Juristen allerdings nicht in Gestalt von Grundsätzen formuliert wurden. Als eine Tendenz kann festgehalten werden, dass Privatpersonen viel Freiraum bei der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen erhielten. Allerdings kam dieser Freiraum nur einer sehr kleinen Personengruppe zu, nämlich allein freien Männern, welche die Stellung eines Familienoberhaupts (pater familias) hatten. Außerdem schränkten Konstitutionen der späten Kaiserzeit die Gestaltungsmöglichkeiten erheblich ein.

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