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Erste Rechtssammlungen

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32. Anlass

Die Kaiserkonstitutionen wurden nicht amtlich verbreitet, sondern allein in kaiserlichen Archiven verwahrt. Damit war die Kenntnisnahme durch Richter und Anwälte nicht gesichert. Auch bei den Juristenschriften wurde nicht für eine allgemeine Verbreitung gesorgt, obwohl sie als Rechtsquellen galten (s. Rn. 38). Dieser Zustand führte zum Bedürfnis nach offiziellen Zusammenstellungen. Der oströmische Kaiser Theodosius ließ eine Auswahl von Kaiserkonstitutionen erstellen, die 438 n. Chr. im Osten und ein Jahr später auch im Westen als Gesetz verkündet wurde (Codex Theodosianus). In der westlichen Reichshälfte fanden zudem Aufzeichnungen des römischen Rechts – in Gestalt des Vulgarrechts (s. Rn. 26) – nach dem Untergang des Weströmischen Reichs statt. Sie wurden von Herrschern germanischer Stämme veranlasst, die auf vormals römischen Gebieten siedelten (s. Rn. 63). Ausschlaggebend für diese Aufzeichnungen war die Ansicht, dass Römer auch unter germanischer Herrschaft einen Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Rechtsfälle nach römischem Recht hatten.

Leitfaden der Rechtsgeschichte

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