Читать книгу Leitfaden der Rechtsgeschichte - Sibylle Hofer - Страница 16

2.1.3.Edikte der Magistrate

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34. Amtsrecht

Die Magistrate (s. Rn. 22) hatten die Befugnis, im Rahmen ihrer Amtsgewalt Bekanntmachungen (sog. Edikte) zu publizieren. Für die Rechtsgestaltung waren vor allem die Edikte der Prätoren bedeutsam, zu deren Aufgaben Rechtsprechungsfunktionen zählten (s. Rn. 53). Die prätorischen Edikte enthielten vor allem die Ankündigung, welchen zivilrechtlichen Forderungen der Amtsinhaber Rechtsschutz gewähren werde. Damit bestimmten sie den Kreis zulässiger Ansprüche bzw. Klagen, für die auch Musterformeln angegeben wurden (Beispiel s. Rn. 54). Infolgedessen kam ihnen Rechtscharakter zu (ius honorarium: Amtsrecht).

35. Verhältnis zu anderen Rechtsquellen

Jeder Prätor gab zu Beginn seiner jährlichen Amtszeit ein neues Edikt heraus. Wenn dabei auch teilweise auf bewährte Regelungen aus früheren Edikten zurückgegriffen wurde, eröffnete die periodische Erneuerung doch die Gelegenheit, auf veränderte Umstände zu reagieren. Neue Ansprüche konnten aufgenommen und veraltete ausgeschieden werden. Bei der Abfassung des Edikts wurden die Prätoren, die regelmäßig keine juristischen Fachkenntnisse besaßen, von Rechtswissenschaftlern beraten. Das prätorische Amtsrecht ergänzte in der Regel die Gesetze und das Juristenrecht. Es konnte jedoch auch inhaltliche Veränderungen mit sich bringen:

Corpus iuris civilis, Digesten 1, 1, 7 (aus einem Werk des Juristen Pomponius):

1. Ius praetorium est, quod praetores introduxerunt adiuvandi vel supplendi vel corrigendi iuris civilis gratia propter utilitatem publicam.

1. Prätorisches Recht ist das Recht, das die Prätoren im öffentlichen Interesse eingeführt haben, um das Zivilrecht zu unterstützen, zu ergänzen oder zu verbessern.

Leitfaden der Rechtsgeschichte

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