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bb) Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Die Klausel müsste eine AGB darstellen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses K, dessen Träger die Stadt S ist, sind vorformuliert und werden allen „Aufnahmeverträgen“ zu Grunde gelegt.

Der Vertrag mit dem Hinweis auf die AGB wurde M ferner einseitig im Krankenhaus vorgelegt, ein einseitiges Stellen bei Abschluss des Vertrages ist folglich gegeben. Ohnehin gelten bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher AGB unwiderleglich vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen damit vor.

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