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bb) Vertretungsmacht

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M müsste mit Vertretungsmacht gehandelt haben.

Eine vertragliche Vertretungsmacht in Form einer Vollmacht liegt nicht vor.

Der M könnte jedoch eine gesetzliche Vertretungsmacht über T zustehen. Ausweislich § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Diese elterliche Sorge umfasst auch die Vertretung des Kindes, § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB. Als Mutter der T ist M zur Vertretung der T berechtigt.

Grundsätzlich gilt dies jedoch nur gemeinsam mit V, § 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB, wonach die Eltern das Kind gemeinschaftlich vertreten. Eine Ausnahme davon macht § 1629 Abs. 1 S. 4 Hs. 1 BGB, wonach im Fall von Gefahr im Verzug jeder Elternteil zur alleinigen Vertretung berechtigt ist. Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn dem Kind erhebliche (insbesondere gesundheitliche und wirtschaftliche) Nachteile drohen, deren Abwendung ein sofortiges Eingreifen erforderlich macht, und die vorherige Einholung einer Einwilligung des anderen Ehegatten den Zweck der Maßnahme gefährden würde.[3] M lieferte T aufgrund eines medizinischen Notfalls in das Krankenhaus ein. Ein weiteres Zuwarten, insbesondere eine Rücksprache mit V, ist in diesem Fall nicht angezeigt, denn die gesundheitliche Versorgung der T hat Vorrang.

Die M war folglich alleine zur Vertretung der T befugt, eine gesetzliche Vertretungsmacht bestand demnach.

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