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b) Keine Anwendbarkeit durch Auslegung zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB
ОглавлениеMit dem BGH ist aber der Grundsatz der Verwenderfeindlichkeit des § 305c Abs. 2 BGB jedenfalls (ergänzend) in der Form zur Anwendung zu bringen, dass die Klausel im Fall der M eben so verstanden werden muss, dass sie nur Personen betrifft, die tatsächlich versichert sind und bei denen nur im Einzelfall eine Übernahme verweigert wird.[25] Zwar kann dann nicht die Unwirksamkeit der Klausel erzielt werden, aber es kann jedenfalls im Ergebnis durch kundenfreundliche Auslegung dahingehend, dass die Klausel ihren Verkehrskreis gar nicht erfasst, ebenso erreicht werden, dass die M keine Zahlungspflicht trifft.