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3. Zwischenergebnis
ОглавлениеMangels Vertragsschlusses besteht kein Anspruch der Stadt S gegen T auf Zahlung der Behandlungskosten aus § 630a Abs. 1 BGB.
Mangels Vertragsschlusses besteht kein Anspruch der Stadt S gegen T auf Zahlung der Behandlungskosten aus § 630a Abs. 1 BGB.