Читать книгу Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook - Silvia Deuring - Страница 99

b) Zahlungspflicht aus dem Vertrag

Оглавление

Ein Behandlungsvertrag zwischen S und M zugunsten der T besteht zwar, allerdings ist damit noch nicht geklärt, ob dem S damit auch gleichzeitig ein Zahlungsanspruch zusteht. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass Behandlungsverträge i.S.d. § 630a BGB nicht immer auch entgeltliche Verträge sind. Durch den Behandlungsvertrag wird zwar der Behandelnde zunächst zur Leistung der versprochenen Behandlung, der Patient zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, § 630a Abs. 1 BGB. Dies gilt aber ausdrücklich nicht, soweit ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist, § 630a Abs. 1 BGB a.E. Dieser Zusatz ist nach der Gesetzesbegründung auf gesetzlich krankenversicherte Patienten zugeschnitten.[8] Insoweit überlagert das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung mit seinem Vergütungssystem das Recht des privaten Behandlungsvertrags mit der Folge, dass sich der ansonsten synallagmatische Behandlungsvertrag in ein partiell einseitiges Vertragsverhältnis umwandelt.[9] Hier ist zwar T selbst nicht versichert, sodass eine solche Überlagerung eigentlich nicht stattfindet. Da die M aber (fälschlicherweise) angab, die Tochter T sei gesetzlich krankenversichert, richtete sich das Angebot des S jedoch dennoch von vornherein nur auf eine Behandlung ohne Kostenbelastung.[10] So wurde das Angebot von M dann auch angenommen.

Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook

Подняться наверх