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B. Ansprüche der Stadt S gegen M I. Anspruch der Stadt S auf Zahlung der Behandlungskosten aus § 630a Abs. 1 BGB

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Die Stadt S könnte einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten gegen M aus § 630a Abs. 1 BGB haben. Dies setzt voraus, dass ein wirksamer Behandlungsvertrag zwischen der Stadt S und M geschlossen wurde.

Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook

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