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cc) Wahrung der Offenkundigkeit

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Schließlich müsste der Wille der M, im fremden Namen zu handeln, zu Tage getreten sein. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt, oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB.

Ein ausdrückliches Handeln im Namen der T scheidet aus. Ferner ergibt sich ein Wille hierzu nicht aus den Umständen. Im Gegenteil schulden Eltern ihren Kindern im Rahmen ihrer elterlichen Sorge und der sich daraus ergebenden Unterhaltspflicht eine medizinisch indizierte ärztliche Behandlung, §§ 1601, 1603 Abs. 2 BGB. Damit entspricht es der Natur der Sache, dass der von den Eltern zur Behandlung eines kleinen, zweifellos vermögenslosen Kindes zugezogene Behandelnde einen Vertrag mit den Eltern schließt.[4] Das Offenkundigkeitsprinzip des § 164 Abs. 1 S. 1 BGB ist vorliegend nicht gewahrt, sodass eine Stellvertretung ausscheidet.

Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook

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