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cc) Einbeziehungskontrolle (1) Einbeziehung im Einzelfall

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Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Partei ausdrücklich oder durch sichtbaren Aushang auf sie hinweist, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB, der anderen Partei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, und diese mit ihrer Geltung einverstanden ist, § 305 Abs. 2 a.E. BGB. Vorliegend wird in dem Aufnahmevertrag auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich hingewiesen. Nachdem diese Vertragsbedingungen der M auch entsprechend deutlich ausgehändigt wurden, ergibt eine Auslegung der Erklärung der M, d.h. das Unterschreiben des Vertrags, nach dem objektivierten Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB, ein Einverständnis mit den Vertragsbedingungen. Diese wurden folglich in den Behandlungsvertrag einbezogen.

Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook

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