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1. Zahlungspflicht der M auf der Grundlage von § 630a Abs. 1 BGB

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Ein Vertragsschluss setzt zwei sich deckende Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme, voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass M selbst nie behandelt werden sollte. In Betracht kommt somit ein echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB. In diesem Fall steht der Dritte – die T – als Patient im Mittelpunkt des Behandlungsverhältnisses und erhält einen eigenen Leistungsanspruch. In Abgrenzung dazu verpflichtet sich der Schuldner beim unechten Vertrag zugunsten Dritter lediglich zur Leistung an den Dritten, einen originären Leistungsanspruch erhält der Dritte nicht.[5] Bei einem „bloßen“ Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hingegen bestehen nicht einmal Leistungspflichten gegenüber dem einbezogenen Dritten, sondern der „Leistungserbringer“ muss dem Dritten gegenüber lediglich für die Verletzung von Schutzpflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB einstehen.[6]

Im vorliegenden Fall sollte Hauptpflicht aus dem Behandlungsvertrag die Behandlung der T sein. Zudem möchte die M der T eine möglichst günstige Rechtsstellung einräumen, sodass von einem echten Vertrag zugunsten Dritter auszugehen ist.[7]

Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook

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