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3.3 Der Bruch mit der Hegemonie der Gemeindebürger

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Bereits als Nationalratspräsident hatte der Oberengadiner Andreas Rudolf von Planta im Zuge der Demokratischen Bewegung Mitte der 1860er-Jahre auf Bundesebene einer grösseren direktdemokratischen Beteiligung das Wort geredet. Die neun Revisionspunkte der Bundesverfassung von 1866 hätten immerhin für alle Schweizer das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten vorgesehen, doch scheiterte das «kunterbunte Paket von Vorschlägen» genauso wie die am 12. Mai 1872 knapp verworfene Revision der Bundesverfassung, die für die Niedergelassenen ebenfalls die kommunale Gleichberechtigung beim Stimmrecht vorgesehen hätte.118 Nicht einmal einen Monat später, am 8. Juni 1872, reichte Andreas Rudolf von Planta eine Motion an den Grossen Rat ein, die eine Revision des Niederlassungsgesetzes von 1853 verlangte. Damit verliess der Konflikt die lokale Bühne Churs und betrat zum zweiten Mal nach der Diskussion um das Niederlassungsgesetz von 1852 das Forum der kantonalen Behörden. Die Frontlinie, die sich damit auftat, war nun nicht mehr nur eine zwischen einer liberalen bürgerlichen Gesellschaft und einer altrepublikanischen Bürgergesellschaft, sondern gleichzeitig eine zwischen Etatisten und Altrepublikanern.

Wie erwähnt, war die innere Organisation der aus den vormodernen Nachbarschaften hervorgegangenen 223 Gemeinden weder im Gebietseinteilungsgesetz von 1851 noch in der Kantonsverfassung von 1854 geregelt worden. Der Versuch, 1854 mit einem kantonalen Gemeindegesetz direkten Einfluss auf die Gemeinden zu nehmen, war an der Urne gescheitert.119 Ein Eingreifen seitens des Kantons tat immer noch not: «‹Solche Zustände rufen nach Remedur!›» kritisierte der liberale Johann Bartholome Caflisch aus Trin 1869. Es sei «‹eine Anomalie, wenn circa 230 Gemeinden, welche die ursprünglichste und bedeutsamste Gliederung in unserem Staate darstellen, in demselben als ebensoviele Souveränitäten schalten und walten› […]».120 Für das Bündner Tagblatt war noch 1872 in den Gemeinden aus Sicht der kantonalen Verwaltung «alles wüst und leer, wie am zweiten Tage der Schöpfung».121


Abb. 1: Andreas Rudolf von Planta (1819-1889) leitete die Vorarbeiten zur Revision des kantonalen Niederlassungsgesetzes, mit der die meisten Rechtsprivilegien der Gemeindebürger 1874 zerschlagen wurden (undatierte Aufnahme).

Vor diesem Hintergrund nahm Andreas Rudolf von Plantas Motion für ein neues Niederlassungsgesetz zum ersten Mal die Rechtsprivilegien der Gemeindebürger zum Angriffspunkt, während noch das kantonale Niederlassungsgesetz von 1853 bekanntlich den Niedergelassenen lediglich Stimm- und Wahlrechte auf Kantons- und Bundesebene gewährt hatte. Der Kanton startete – um mit Benjamin R. Barber zu sprechen – seinen Angriff auf die «source of the commune’s real power: its status as an integral, self-governing corporation with a privileged, self-appointing membership (i.e., the citizen commune)».122

Gemeindebürger, Niedergelassene und Ausländer

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