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1.4.1 Rechtswissenschaftliche Relevanz – Menschenwürde als Verfassungsbegriff

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Trotz der Zweifel, die der Begriff hervorruft, ist die immense Bedeutung der Menschenwürde nicht zu leugnen. Diese liegt darin mitbegründet, dass die Menschenwürde im Artikel 1 des Grundgesetzes angeführt wird und somit eine zentrale Stellung innerhalb der deutschen Verfassung einnimmt. Eine Übersicht zum Thema „Menschenwürde als Verfassungsbegriff“ gibt Geddert-Steinacher (1990). Der Begriff „Menschenwürde“ befindet sich jedoch auch in zahlreichen weiteren Verfassungen an exponierter Stelle sowie in der Charta der Vereinten Nationen (Knoepffler 2004, 8ff).10 Die Charta der Vereinten Nationen beginnt wie folgt:

„Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau.“ (Charta der Vereinten Nationen. In: Krüger 1995, 11)

Auch in englischsprachigen Ethikdebatten wird die Menschenwürde durchaus thematisiert (Gotesky/Laszlo 1970). Knoepffler betont jedoch zu Recht: „Die behandelten internationalen Texte geben der Menschenwürde eine prinzipielle Stellung, aber sie definieren ‚Menschenwürde‘ nicht“ (2004, 10). Es ist ebenso belegt, dass der Begriff der Menschenwürde nicht nur auf die westliche Welt beschränkt, sondern von transkultureller Relevanz ist (Siegetsleitner/Knoepffler 2005).

Menschenwürde nach Nietzsche

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