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3.Die Konsequenzen einer Unterscheidung in öffentliches und privates Recht

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20Die Unterscheidung in öffentliches und privates Recht hat folgende Konsequenzen:

– für die Handlungsform: § 35 S. 1 VwVfG definiert einen Verwaltungsakt als eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (§ 35 S. 2 VwVfG). Schließlich definiert § 54 VwVfG den öffentlich-rechtlichen Vertrag als einen Vertrag, der ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet.

– für die Anwendung des Verfahrensrechts: Nach § 1 VwVfG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, wobei § 1 Abs. 4 VwVfG die Behörde – wenig erhellend – im Sinne des VwVfG als jede Stelle definiert, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

– für den unterschiedlichen Rechtsweg: Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht-verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Demgegenüber gehören vor die ordentlichen Gerichte die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind (§ 13 GVG).

– für den Rechtsschutz: Ist das Begehren des Bürgers auf den Erlass oder auf Aufhebung eines Verwaltungsakts § 35 VwVfG gerichtet, ist vor Erhebung einer Verpflichtungs- oder einer Anfechtungsklage (s. § 42 Abs. 1 VwGO) regelmäßig ein Widerspruchsverfahren, also ein Vorverfahren (§ 68 VwGO) durchzuführen (vgl. aber jetzt abweichende landesrechtliche Regelungen, etwa Art 15 BayAGVwGO und § 110 JustG NRW). Die Er­hebung des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt (Anfechtungswiderspruch) suspendiert grundsätzlich dessen Regelungswirkung (sog. aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, § 80 Abs. 1 VwGO Rn. 329).

– für die Vollstreckung: Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und von Verwaltungsakten erfolgt auf Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch die Verwaltung selbst (vgl. z. B. §§ 1 ff. und 6 ff. VwVG Rn. 310 ff.). Zivilrechtliche Forderungen hingegen werden nach der ZPO dergestalt vollstreckt, dass der Betreffende zunächst einen Titel erwirken muss; Vollstreckungsorgan ist sodann der Gerichtsvollzieher (§ 753 ZPO).

– für Entschädigungs-/Schadensersatzansprüche im Fall fehlerhaften staatlichen Handelns: Privatrechtliches Handeln des Staates richtet sich nach privatrechtlichem Haftungsregime (z. B. BGB, StVG), öffentlich-rechtliches nach besonderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, StHG einiger Länder) und Rechtsinstituten (enteignungsgleicher und enteignender Eingriff sowie Aufopferung Rn. 366 ff.).

Obgleich die Abgrenzung des öffentlichen vom privaten Recht grundlegend für die Bestimmung des Verwaltungsrechts ist, ist es bisher nicht gelungen, eine griffige Formel zu finden. Vier Abgrenzungstheorien sind von Bedeutung.

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