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III.Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht

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28Es gibt kein allgemeines Verwaltungsrecht wie einen allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1 ff. BGB) oder einen allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (§ 1 ff. StGB). Es gibt auch kein allgemeines Verwaltungsgesetzbuch. Dennoch hat sich unter dem Begriff „allgemeines Verwaltungsrecht“ eine Zusammenfassung derjenigen Rechtsregeln etabliert, die für das gesamte Recht der öffentlichen Verwaltung Geltung beanspruchen, wie das Verwaltungsorganisationsrecht, das Recht des Verwaltungsverfahrens, das Recht der Verwaltungsinstrumente oder das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen. Ferner gehören zum allgemeinen Verwaltungsrecht diejenigen Rechtsgrundsätze und -prinzipien, die bereichsübergreifend für das gesamte Verwaltungsrecht Geltung beanspruchen, wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder der Vertrauensschutzgrundsatz.

Die Funktion des allgemeinen Verwaltungsrechts liegt darin, allgemeine Regelungsmuster für besondere Verwaltungsrechtsgebiete bereit zu halten, z. B. Verwaltungsinstrumente oder -verfahrensregelungen. Der Rekurs auf die dem Allgemeinen Verwaltungsrecht zugrunde liegende Systematik lässt dieses Rechtsgebiet als eigene „Ordnungsidee“59 begreifen.

Zum besonderen Verwaltungsrecht gehören sondergesetzlich geregelte Spezialmaterien, wie das Polizeirecht (z. B. Polizeigesetze des Bundes und der Länder), das Kommunalrecht (z. B. Gemeinde- und Landkreisordnungen der Länder), das Baurecht (z. B. BauGB, Bauordnungen der Länder), das Abfallrecht (z. B. KrwG), das Umweltrecht (z. B. BImSchG), das Sozialrecht (z. B. SGB I–XII) oder das öffentliche Wirtschaftsrecht (z. B. GewO, GastG, LadenschlG). In diesem Buch wird vom allgemeinen Verwaltungsrecht die Rede sein.

Allgemeines Verwaltungsrecht

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