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6.Verwaltungsorganisation und Verfassung

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36Die Verfassung enthält ferner Vorschriften für das Organisationsrecht der öffentlichen Verwaltung. Zum einen ist im Grundgesetz die Kompetenzverteilung der Verwaltung von Bund und Ländern (Art. 30, 83 f. GG) geregelt, zum anderen enthalten das Grundgesetz und die Landesverfassungen Vorschriften für den Behördenaufbau. Zudem hat der institutionelle Gesetzesvorbehalt Verfassungsrang (Rn. 58).

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