Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Stefan Storr - Страница 33

4.Das Organ

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48Als Organ wird die Funktionseinheit verstanden, die eine Verwaltungseinheit handlungsfähig macht. Das Organ ist ein Werkzeug der betreffenden Verwaltungseinheit. Die Verwaltung handelt durch Organe, d. h. durch Untergliederungen, deren Handlungen der betreffenden Verwaltungseinheit zugerechnet werden.10 Der Organwalter ist die natürliche Person der funktionellen Einrichtung Organ. Das Organ ist unabhängig vom Wechsel seiner Organwalter; es ist i. d. R. nicht außenrechtsfähig.

Beispiel: Der Bürgermeister ist ein Organ der Gemeinde.

Bei einer Organleihe wird das Organ eines Rechtsträgers ermächtigt und beauftragt, einen Aufgabenbereich eines anderen Rechtsträgers wahrzunehmen. Das Organ des Verleihers wird als Organ des Entleihers tätig, dessen Weisungen es unterworfen ist und dem die von diesem Organ getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerechnet werden.11 Die Organleihe stellt eine besondere Form der Amtshilfe dar, ist aber nicht auf Einzelfälle beschränkt.

Beispiel: Im Nachklang der Unterscheidung von Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten12 weisen einige Bundesländer dem Landratsamt eine Doppelstellung als Organ des Landkreises und als untere staatliche Verwaltungsbehörde13 zu. Bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben ist das Landratsamt damit in die Landesverwaltung korporiert (echte Organleihe).14 Die Zurechnung seines Handelns endet deshalb – soweit dabei Landesbedienstete tätig werden, auch haftungsrechtlich – bei der einschlägigen staatlichen Gebietskörperschaft (Bundesland).15

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