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2.Die Behörde

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46§ 1 Abs. 4 VwVfG definiert Behörde im Sinne des VwVfG als jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Legaldefinition ist nicht gelungen, weil – wie dargelegt – der Begriff der öffentlichen Verwaltung zu unscharf ist. Zudem ist der Begriff der „Stelle“ unpräzise. Das BVerfG definiert Behörde als eine „in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein“.6 Ähnlich bestimmt das OVG Münster Behörden i. S. d. Verwaltungsprozessrechts (vgl. § 61 Nr. 3 VwGO) als „Stellen, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen“.7

Eine Behörde setzt somit eine Organisationseinheit (in diesem Sinne „Stelle“) voraus.8 Erforderlich ist eine gewisse Selbständigkeit, die sich in einer eigenen Leitung und einer eigenen Zuständigkeit äußert. Die Behörde muss nicht mit einem Verwaltungsträger zusammenfallen. So sind z. B. das Bundesamt für Güterverkehr und das Statistische Bundesamt zwei verschiedene Behörden eines Verwaltungsträgers (Bund).

Keine eigenen Behörden, sondern weitere Unterorganisationseinheiten sind Abteilungen, Dezernate, Referate, Dienststellen oder Projektgruppen. Beauftragte können eine eigene Behörde sein, wenn sie eine eigene „Stelle“ bilden, die gegenüber anderen Organen organisatorisch abgegrenzt ist.

Beispiel: § 35 Abs. 1 S. 1 Stasi-UnterlG

„Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.“

Eine eigenständige Behörde ist z. B. der Wehrbeauftragte des Bundestages (Art. 45b GG).

Nicht einfach ist die Abgrenzung zu öffentlichen Unternehmen, weil auch dieser Begriff nicht legaldefiniert ist. Schon der Begriff „Unternehmen“ ist – wie der Infinitiv „unternehmen“ offenbart – weit und wenig aussagekräftig. Betrachtet man die (wirtschaftliche) Betätigung der öffentlichen Hand und vergleicht sie mit derjenigen privater Unternehmer, so wird deutlich, dass „Unternehmen“ und „Behörde“ nicht unbedingt Komplementärbegriffe sein müssen. Der Fiskus soll ja die Verkörperung des privatrechtlich handelnden Staates sein (Rn. 299). Öffentlich sind die Unternehmen, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden, weil diese z. B. das Eigentum an dem Unternehmen hält, oder durch Gesetz oder gesellschaftsrechtliche Instrumente (Stimmrechte, Aufsichtsratsmandate etc.) das Unternehmen steuern kann.9

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