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1.Verwaltung im formellen Sinn

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43Verwaltung im formellen Sinn nennt man die gesamte von Verwaltungsbehörden ausgeübte Tätigkeit. Der formelle Verwaltungsbegriff setzt damit an der Verwaltungsorganisation an. Es kommt entscheidend darauf an, ob die fragliche Tätigkeit Verwaltungseinrichtungen, Verwaltungsorganen, Ämtern oder Behörden zuzurechnen ist. Gemeint ist die unmittelbare Staatsverwaltung, also sämtliche Stellen von Bund und Ländern, wie die mittelbare Verwaltung durch rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Irrelevant für den formellen Verwaltungsbegriff ist, ob eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit vorliegt; das verwaltungsprivatrechtliche (z. B. privatrechtlicher Vertrag der Behörde mit einem Privaten über die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung) und das fiskalische Handeln (z. B. privatrechtlicher Kaufvertrag einer Behörde mit einem Privaten über ein Grundstück) werden miterfasst.

Allerdings kann der formelle Verwaltungsbegriff insoweit nicht überzeugen als auch privatrechtliche Einrichtungen der öffentlichen Hand, z. B. öffentliche Unternehmen (Deutsche Bahn AG, als GmbH organisierte Stadtwerke), Verwaltungsaufgaben wahrnehmen können. Der formelle Verwaltungsbegriff schließt zudem Beliehene aus dem Verwaltungsbegriff aus. Das sind natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, denen Hoheitskompetenzen übertragen wurden (Rn. 304).

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