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5.Verwaltungsgrundsätze mit Verfassungsrang

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35Aus der Verfassung wird eine ganze Reihe weiterer Grundsätze hergeleitet, die für die Verwaltung bindend sind, wie z. B. der Vertrauensschutz, die Begründungspflicht, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Art. 114 Abs. 2 GG)80, der Grundsatz des zweckmäßigen Ermessensgebrauchs, der Grundsatz der Bestimmtheit, und – allerdings nicht unumstritten – der Grundsatz der Öffentlichkeit.81

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