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3.Das Amt

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47Von der Behörde zu unterscheiden ist das Amt. Im organisationsrechtlichen Sinne kann das Amt eine Untereinheit einer Behörde sein (z. B. das Ordnungsamt oder das Sozialamt einer Gemeinde). Allerdings wird der Begriff „Amt“ auch als Synonym für Behörde verwendet (z. B. als Bundesamt oder Landesamt, die eigene Behörden sind).

Amt ist ferner ein dienstrechtlicher Begriff. Eine natürliche Person, die ein Amt innehat, bezeichnet man als Amtswalter. Unterschieden werden ferner das Amt im statusrechtlichen, das Amt im abstrakt-funktionalen und das Amt im konkret-funktionalen Sinne. Das Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt die Rechtsstellung des Beamten (z. B. Ministerialdirigent oder Oberregierungsrat des Bundes), das Amt im abstrakt-funktionalen Sinne beschreibt seinen möglichen Aufgabenkreis (z. B. Beamter beim Bundesbeschaffungsamt), und das Amt im konkret-funktionalen Sinne bezieht sich auf den konkreten, vom Amtswalter besetzten Dienstposten (z. B. Frauenbeauftragte im Bundesministerium für Verteidigung).

Beispiel: Der Verwaltungsgliederungsplan enthält eine Übersicht über die Gliederung der öffentlichen Verwaltung, er besagt mithin, wie diese organisiert ist. Der Begriff Amt wird in folgender beispielhaften Übersicht organisationsrechtlich verstanden.

1. Allgemeine ­Verwaltung Bürgermeisterbüro Gleichstellungsstelle Presseamt Rechnungs­prüfungsamt 2. Finanzver­waltung Kämmerei Kasse Kommunales ­Steueramt 3. Rechts-, Sicherheits- und Ordnungsverwaltung Rechtsamt Ordnungsamt Einwohner- u. Melde­amt Standesamt Feuerwehr 4. Schul- und Kulturverwaltung Schulverwaltungsamt Kulturamt Bibliothek Musikschule Museum
5. Sozial- und Jugend­verwaltung Sozialamt Jugendamt Gesundheitsamt 6. Bauverwaltung Planungsamt Bauverwaltungsamt Amt für Hoch- und Tiefbaubau Grünflächenamt 7. Verwaltung Öffent­licher ­Einrichtungen Stadtreinigung Schlacht- und ­Viehhof Städt. Marktamt 8. Verwaltung für Wirtschaft und Verkehr Amt für Wirtschaftsförderung Amt für Verkehrsförderung Öffentliche Unternehmen
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