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5.Die ungeschriebenen Verwaltungszuständigkeiten des Bundes

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53Schließlich gibt es ungeschriebene Verwaltungszuständigkeiten des Bundes. Eine Bundeskompetenz kraft Natur der Sache kommt in Betracht vor allem bei Aufgaben, die sich auf das Bundesgebiet als Ganzes erstrecken, oder bei internationalen Aufgaben, z. B. aus Gründen der gesamtstaatlichen oder nationalen Repräsentation oder der gesamtstaatlichen Wirtschaftsförderung. Wie bei den Gesetzgebungskompetenzen gibt es auch eine Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs, wenn eine dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie verständigerweise nur ausgefüllt werden kann, sofern ein Übergreifen des Bundes in eine Materie der Länder erfolgt und dies unerlässliche Voraussetzung hierfür ist.23 Eine Annexkompetenz liegt vor, wenn das Übergreifen des Bundes in die Kompetenz der Länder uneinheitlichen und unselbstständigen Hilfsmaterien geschuldet ist.24

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