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III.Verwaltungszuständigkeit zwischen Bund, Ländern und EU 1.Verfassungsrechtliche Grundlagen

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49Im Bundesstaat müssen die Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aufgeteilt werden. Art. 30 GG regelt als Grundsatznorm, dass die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Daraus folgt zunächst, dass Landesgesetze von Landesbehörden vollzogen werden. Wie aber Art. 83 GG und Art. 84 GG zeigen, führen die Länder auch die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Besondere Regelungen für die Bundesauftragsverwaltung finden sich in Art. 85 GG; die bundeseigene Verwaltung ist vor allem in Art. 86 f. GG geregelt.

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