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7.Gemeinsame Verwaltung der Länder und Länderkooperation

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55Ein besonderer Fall der gemeinsamen Verwaltung ist die Kooperation zweier oder mehrerer Länder. Das Grundgesetz regelt derartige Kooperationen nicht. Anders als bei einer Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern, ist die Kooperation der Länder untereinander nicht in gleichem Maße kritisch zu sehen, weil die Bundesstaatlichkeit Deutschlands nicht in Frage gestellt wird. Drei Kooperationsformen können unterschieden werden:

– die nicht formalisierte Kooperation (z. B.: die Konferenz der Innen- und Justizminister der Länder);

– die Kooperation der Länder über eine gemeinsame Einrichtung (z. B. die Stiftung für Hochschulzulassung). Länderübergreifende Verwaltungseinrichtungen werden durch Staatsvertrag errichtet;

– die mandatierte Kooperation, in der die Verwaltungsbehörde eines Landes die Verwaltung für ein anderes Land übernimmt. Mandat meint dabei die Betrauung einer Behörde mit der Wahrnehmung einer Aufgabe für einen fremden Verwaltungsträger unter dessen Verantwortung. Diese Betrauung wird regelmäßig durch Staatsvertrag erfolgen, wenn die Behörden eines Landes für ein anderes Land verbindliche Entscheidungen treffen sollen. Da durch ein Mandat gesetzliche Zuständigkeiten nicht verändert werden, sind auch Verwaltungsvereinbarungen möglich.

Beispiel: Die RiL 2000/9 (Seilbahn-RiL)32 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Seilbahn­gesetze zu erlassen. Das Seilbahnrecht gehört zur Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 23 GG nur für Schienenbahnen). Folglich mussten die Länder Seilbahngesetze erlassen. Dies betraf auch die norddeutschen Länder, obgleich es dort keine Seilbahnen gab. Später wurde in Lauenburg (Schleswig-Holstein) eine Seilbahn geplant. Das als Genehmigungsbehörde zuständige Ministerium für Wirtschaft und Verkehr hatte aber keine Prüfabteilung und bat deshalb die bayerischen Behörden um die Prüfung des Antrags. Um eine mandatierte Kooperation handelt es sich hierbei indes nur dann, wenn die bayerischen Behörden (für Schleswig-Holstein) die Genehmigung erteilen. Ist die Prüfung dagegen nur eine Vorarbeit, werden also bayerische Behörden gleichsam nur als Sachverständige tätig, liegt eine nicht formalisierte Kooperation vor.

– eine Delegation zwischen Ländern kommt selten vor. Eine Delegation ist die Übertragung der Aufgabe eines Organs (bzw. Verwaltungsträgers) auf ein anderes Organ (bzw. Verwaltungsträger). Der Delegierte nimmt die Aufgabe des Delegierenden als eigene Aufgabe wahr. Wegen der Zuständigkeitsveränderung bedarf es eines Gesetzes bzw. Staatsvertrags.

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