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8.Verwaltung der EU

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56Die EU hat eigene Verwaltungsbehörden, die die europäischen Gesetze selbst vollziehen (direkter Vollzug): Das ist zunächst die Europäische Kommission als ein Unionsorgan (Art. 244 ff. AEUV). Diese Mammutbehörde (ca. 32.000 Kommissionsbedienstete)33 ist gegliedert in Generaldirektionen und diesen gleichgestellten Diensten, Direktionen und Referate.

In jüngerer Zeit forciert die Union den Ausbau der eigenen Verwaltungsorganisation durch den Aufbau von Agenturen. Agenturen der EU sind nicht mit den Unionsorganen (Rat, Parlament, Kommission etc.) zusammenhängende Einrichtungen des europäischen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie werden durch einen Rechtsakt des abgeleiteten Unionsrechts errichtet, in dem die technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aufgaben der Agentur geregelt sind.34 Aktuell gibt es 46 Einrichtungen mit unterschiedlichen Bezeichnungen (Zentrum, Stiftung, Agentur, Amt, Beobachtungsstelle).

Beispiel: Europäische Umweltagentur, Europäische Agentur für Flugsicherheit, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten.

57Hauptsächlich obliegt der Vollzug der europäischen Gesetze aber den Mitgliedstaaten (indirekter Vollzug Rn. 37). Der Grundsatz der institutionellen und verfahrensmäßigen Autonomie der Mitgliedstaaten besagt, dass das Unionsrecht in den Bahnen des nationalen Rechts vollzogen wird, die erforderliche Organisation und das Verfahren mithin grundsätzlich in der Hand der Mitgliedstaaten liegt. Der Grundsatz schließt nicht aus, dass die Union den Mitgliedstaaten bestimmte Vorgaben zu Organisation und Vergaben macht.

Neben diesem zweigliedrigen Verwaltungssystem finden sich zunehmend auch kooperative Verwaltungsstrukturen zwischen Mitgliedstaaten, ggf. unter Einbindung der Union. Um die Zulassung von Dienstleistungen oder Produkten zu vereinfachen, gibt es etwa im Arzneimittelrecht ein Zulassungsverfahren, wonach ein Mitgliedstaat eine Referenzentscheidung trifft und damit über die Zulassung des Medikaments in seinem Land entscheidet, woraufhin diese Entscheidung in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird.35 Diese Anerkennungsentscheidungen erfordern zwar ebenfalls eine Prüfung des jeweiligen Mitgliedstaats, dieser hat seiner Entscheidung aber die Referenzentscheidung zugrunde zu legen. Außerdem ist sein Prüfungsspielraum beschränkt (er darf die Anerkennung nur versagen, wenn das Arzneimittel gesundheitsschädlich ist). Im Fall von Divergenzentscheidungen bestehen Abstimmungs- und Kooperationspflichten, ggf. unter Einbindung europäischer Organe.

Noch weiter geht die Verwaltungskooperation bei transnationalen Entscheidungen eines Mitgliedstaats. Die Entscheidung eines Mitgliedstaats über die Zulassung einer Freisetzung gentechnischer Organismen hat in der gesamten Union Gültigkeit.36 Dieses Verfahren ist indes nicht unbedingt effizienter und im Hinblick auf Bürgernähe und unter Rechtsschutzgesichtspunkten durchaus kritisch zu beurteilen. Denn der betreffende Bürger muss um Rechtschutz vor den Gerichten des Mitgliedstaats ersuchen, der den transnationalen Verwaltungsakt erlassen hat, und dabei nach dessen Rechtsregeln und in dessen Amtssprache vorgehen.

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