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II.Grundbegriffe des Verwaltungsorganisationsrechts 1.Der Verwaltungsträger

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45Verwaltungsträger sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Organe verwaltende Tätigkeiten ausüben. Verwaltungsträger sind also Bund, Länder, Bezirke, Landkreise, Gemeinden sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Wenn § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bestimmt, dass eine verwaltungsgerichtliche Klage grundsätzlich gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten ist, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, liegt dem das sog. Rechtsträgerprinzip zugrunde. Die Klage ist grundsätzlich gegen den Verwaltungsträger zu richten, dem die Behörde, die die einschlägige Verwaltungsmaßnahme vorgenommen hat, zuzurechnen ist. Hiervon gibt es Ausnahmen (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

Vgl. ferner zum Rechtsträgerprinzip auch § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG, wonach die Erstattung von Kosten bei erfolgreichem Widerspruch dem Rechtsträger der Behörde obliegt, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.

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