Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Stefan Storr - Страница 35

2.Ausführung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheit der Länder

Оглавление

50Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 GG). „Einrichtung“ meint in diesem Zusammenhang die Organisation der Behörden in einem umfassenden Sinn.16 „Verwaltungsverfahren“ bezieht sich auf Bestimmungen über den Ablauf einer amtlichen Tätigkeit und formelle Regelungen über Antragserfordernisse, Form- und Fristbestimmungen, Verwaltungsgebühren, Zustellvorschriften etc.

Damit liegt die Organisationsgewalt der Länder für ihre Behörden beim Vollzug der Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten grundsätzlich bei ihnen selbst. Allerdings können Bundesgesetze etwas anderes bestimmen (Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG). In der Tat hat der Bund in der Vergangenheit häufig auf diese Gesetzgebungskompetenz zurückgegriffen und insbesondere das Verwaltungsverfahren geregelt. Die Länder können von diesen Bundesgesetzen abweichen (Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG). Hat ein Land eine abweichende Regelung getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht auf den Gebieten des Jagdwesens, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Bodenverteilung, der Raumordnung, des Wasserhaushalts, der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse geht das jeweils spätere Gesetz vor (vgl. Art. 84 Abs. 1 S. 3 i. V. m. Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG). Nur in Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen dann der Zustimmung des Bundesrates. Besonders hinzuweisen ist auf Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG, der durch die Föderalismusreform neu eingeführt wurde und dem Bund nun untersagt, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Gesetz Aufgaben zu übertragen.

Ferner kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften (Rn. 51) erlassen (nach Art. 84 Abs. 2 GG). Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, ob die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Recht gemäß ausführen (Art. 84 Abs. 3 S. 1 GG). Zu diesem Zweck kann sie Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden; mit deren Zustimmung bzw. mit der Zustimmung des Bundesrates auch zu nachgeordneten Landesbehörden. Art. 84 Abs. 4 GG regelt das Verfahren der Mängelrüge. Schließlich kann die Bundesregierung durch zustimmungspflichtiges Bundesgesetz in besonderen Fällen Einzelweisungen erteilen (Art. 84 Abs. 5 GG).

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх