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V.Verwaltungsrecht und Europarecht

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37Was das Verwaltungsrecht unter europäischem Blickwinkel betrifft, sind grundlegend zwei verschiedene Vollzugssysteme zu unterscheiden. Mit direktem Verwaltungsvollzug ist die eigene Verwaltungstätigkeit der Unionsorgane gemeint. Diese wird v. a. von der Kommission, von Agenturen und von unabhängigen Ämtern durchgeführt. Anders als im Recht der Mitgliedstaaten gibt es noch kein übergreifendes europäisches Verwaltungsverfahrensgesetz. Das europäische Verwaltungshandeln wird durch primärrechtliche Verwaltungsprinzipien und bereichsspezifische Verwaltungsverfahrensgesetze (z. B. „Beihilfeverfahrensverordnung“ 2015/158982) gelenkt.

Die überwiegende Verwaltungstätigkeit mit unionsrechtlichem Bezug erfolgt aber durch die Mitgliedstaaten nach den Regeln ihres nationalen Verwaltungsrechts (indirekter Verwaltungsvollzug). Diese institutionelle und verfahrensmäßige Autonomie der Mitgliedstaaten findet freilich – so der EuGH grundlegend in der Entscheidung „Deutsche Milchkontor“ – im Unionsrecht einschließlich der allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze ihre Grenzen.83

38Dabei kommt dem Unionsrecht – wie der EuGH grundlegend in „Costa/ENEL“84 (1964) entschieden hat – gegenüber dem nationalen Recht Anwendungsvorrang zu. Damit ist die nationale staatliche Gewalt grundsätzlich an das primäre und sekundäre Unionsrecht gebunden.85 Das BVerfG spricht plakativ von der „normativen Verklammerung des Unionsrechts mit den Verfassungen der Mitgliedstaaten“.86 Anwendungsvorrang und Anwendungsgebot des Europarechts haben zur „Europäisierung des Verwaltungsrechts“ geführt.

Zu weit geht es indes, in Anlehnung an Fritz Werner (Rn. 29) vom deutschen Verwaltungsrecht als „konkretisiertem Unionsrecht“ zu sprechen.87 Denn für das Verwaltungsrecht hat die EU nur bereichsspezifisch Kompetenzen. Häufig handelt es sich um allein innerstaatliche Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug, für die das Unionsrecht keine spezifischen Regelungen bereithält.

Beispiel: ein deutscher Staatsbürger beantragt einen Reisepass bei seiner Gemeinde; ein deutscher Bauunternehmer mit Sitz in einer deutschen Gemeinde beantragt eine Baugenehmigung etc. Die maßgeblichen Impulse erfährt das deutsche Verwaltungsrecht – immer noch – durch das deutsche Verfassungsrecht.

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