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4.Die bundeseigene Verwaltung

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52Führt der Bund die Gesetze unmittelbar oder mittelbar durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts selbst aus, spricht man von bundeseigener Verwaltung (Art. 86 GG). Die Gegenstände der bundeseigenen Verwaltung sind in den Art. 87 ff. GG taxativ benannt. Diese sind der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt und bestimmte Bundessicherheitsbehörden, wie z. B. der Bundesgrenzschutz (heute: Bundespolizei) und Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, ferner die Sozialversicherung (Art. 87 GG). Art. 87a und b GG betreffen die Streitkräfte und die Bundeswehrverwaltung, Art. 87d GG die Luftverkehrsverwaltung, Art. 87e die Eisenbahnverkehrsverwaltung, Art. 87f GG die Verwaltung des Post- und Telekommunikationswesens, Art. 88 GG die Bundesbank, Art. 89 GG die Bundeswasserstraßen und Art. 90 Abs. 4 GG fakultativ die Bundesfernverkehrsstraßen.

Zu beachten ist, dass dem Bund über Art. 87 Abs. 3 GG ein beschränktes Recht zur Errichtung weiterer Behörden zukommt. Nach Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG können für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, selbstständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bund auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können nach Art. 87 Abs. 3 S. 2 GG bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

In der Tat hat der Bund insbesondere von der Kompetenz des Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG regen Gebrauch gemacht und eine Vielzahl von Bundesämtern gegründet.

Beispiel: Kraftfahrt-Bundesamt, Luftfahrt-Bundesamt, Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Statistisches Bundesamt, Umweltbundesamt.

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