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2.Die Gemeinwohlbindung der Verwaltung

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30Aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG) und dem Republikprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) folgt, dass alle Staatsgewalt stets dem Gemeinwohl verpflichtet ist. Die Verwaltung hat die „öffentlichen Interessen“ wahrzunehmen, keine Partikularinteressen. Die öffentlichen Interessen sind entweder durch die Verfassung – i. d. R. abstrakt – festgelegt (z. B. Art. 20a GG; Umwelt- und Tierschutz), durch Gesetze konkret vorgegeben (z. B. enthält § 35 Abs. 3 BauGB eine Reihe von öffentlichen Belangen, die einem Bauvorhaben im Außenbereich entgegenstehen) oder sie sind durch die Verwaltung näher zu bestimmen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB, wonach bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, mithin im Einzelfall zu bestimmen sind). Auch die Durchsetzung subjektiver Rechte (Rn. 73 ff.) kann dem Gemeinwohl dienlich sein (z. B. Auskunftspflicht über Umweltinformationen nach UIG).

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