Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Stefan Storr - Страница 20
3.Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Оглавление31Aus dem Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt sich die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Verwaltung, das einschlägige Gesetz anzuwenden (Anwendungsgebot) und das Verbot, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen (Abweichungsverbot).
32Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ist in zwei Varianten ausgeprägt. Als grundrechtlicher Gesetzesvorbehalt fordert er, dass nicht nur jeder Eingriff in Freiheit und Eigentum der Bürger einer gesetzlichen Grundlage bedarf; unter Zugrundelegung der Wesentlichkeitslehre verlangt das BVerfG eine gesetzliche Grundlage für jegliches grundrechtswesentliche Verwaltungshandeln.66 Der institutionelle Gesetzesvorbehalt verlangt eine gesetzliche Grundlage für wichtige Organisationsentscheidungen (Rn. 58).
Mit der Wesentlichkeitslehre hat die Unterscheidung in Eingriffs- und Leistungsverwaltung erheblich an dogmatischer Bedeutung verloren. Eingriffe der Verwaltung unterliegen stets dem Gesetzesvorbehalt, Leistungen der Verwaltung tun dies, soweit sie grundrechtsrelevant sind.
Ohnehin ist zu bezweifeln, ob eine trennscharfe Unterscheidung möglich ist: Die Subvention an ein Unternehmen stellt für dieses eine Leistung, für den Konkurrenten womöglich eine Belastung, vielleicht auch einen Eingriff in seine Wettbewerbsfreiheit (str., Art. 2 Abs. 1 bzw. 12 Abs. 1 GG) dar. Zudem kann etwa eine Leistung durchaus auch von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden (z. B. Erteilung einer Baugenehmigung mit der Auflage, Stellplätze zu errichten). Dennoch ist die Unterscheidung in Eingriff und Leistung sinnvoll, weil sie eine grundlegende Reflexion der Relevanz der Verwaltungstätigkeit für private Interessen erfordert. Mit der Belastung oder Begünstigung können unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sein (z. B. bei Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG).
33Eine Unterscheidung in gesetzesabhängige und gesetzesfreie Verwaltung67 ist zumindest missverständlich, denn „gesetzesfrei“ ist die Verwaltung nie – das ist ja Kernaussage des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Mit gesetzesabhängiger (besser: gesetzesvollziehender) Verwaltung ist aber jene Verwaltungstätigkeit gemeint, durch die konkrete gesetzliche Handlungsverpflichtungen ausgeführt oder gesetzliche Aufträge erfüllt werden, etwa wenn die Stadt als Gewerbeaufsichtsbehörde einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes untersagt (§ 35 GewO). Als „gesetzesfrei“ mag man dagegen den Fall beurteilen, in dem die Stadtverwaltung ein Stadtteilfest organisiert und durchführt. Dabei ist sie selbstverständlich an die bestehenden Gesetze gebunden (z. B. lärmschutzrechtliche, bauaufsichtliche, gewerberechtliche Bestimmungen), sie kann das Fest aber auf eigene Initiative und in eigener Gestaltung ausrichten, vollzieht also kein Gesetz.