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Der Volkstribun – (eigentlich) unantastbar

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Sie gehörten zu den Plebejern und sollten offiziell die Interessen dieser Bevölkerungsschicht gegenüber den Patriziern verteidigen – die Volkstribunen. Das Amt existierte eventuell schon seit Beginn des 5. Jahrhunderts v. Chr., und nur wenige Jahrzehnte später wählte die Volksversammlung jährlich zehn von ihnen, die während ihrer Dienstzeit sakrosankt waren. Seit dem Ende der Ständekämpfe Mitte des 4. Jahrhunderts v. Chr. zählte das Volkstribunat zur Ämterlaufbahn – wohl nach der Quästur absolviert –, doch nicht selten wurden ehemaligen Tribunen Steine in den weiteren Berufsweg gelegt.

Die tribuni plebis konnten die Volksversammlung einberufen, hatten Zugang zum Senat, konnten dessen Sitzungen wahrscheinlich sogar auflösen oder als übergriffig angeklagte Amtsträger verhaften. Besondere Wirkung hatte ihr Recht, gegen Beschlüsse der Magistrate und des Senats einzuschreiten oder diese zu verbieten (Interzession, Veto). Das Problem dabei war allerdings, dass Volkstribunen auch gegen den Beschluss eines Kollegen ein Veto einlegen konnten.

„Volkstribun im Kurzurlaub“ Um die „Plebs“ – so der negativ konnotierte Begriff für das gemeine Volk, eigentlich die Plebejer – rund um die Uhr zu schützen, war Schutzsuchenden der Zutritt zum Haus eines Volkstribunen erlaubt. Die tribuni durften Rom zudem nicht verlassen – einzige Ausnahme waren die Feriae Latinae Ende April, das alte gemeinsame Fest von Römern und Latinern. Von lateinisch feriae (Fest, Feiertag) leitet sich unser Begriff „Ferien“ ab.

Damit hatten auch die berühmtesten Volkstribunen, die Brüder Tiberius und Gaius Sempronius Gracchus (133 bzw. 123/22 v. Chr.), zu kämpfen. Ihre zunächst durchgebrachten Gesetze bezogen sich vor allem auf die Verteilung von Grund und Boden, ein Schwerpunkt der Politik nicht nur in der antiken Welt: Die Vergabe von Staatsland (ager publicus) an einzelne Bürger sollte limitiert werden (500 iugera/Morgen Land bzw. max. 1000 pro Familie), um das verarmte Kleinbauerntum, das Rückgrat des römischen Heeres und damit Roms an sich, zu stärken. Diese Ackergesetzgebung war keineswegs revolutionär, dennoch vielen Vermögenden und Senatoren ein Dorn im Auge. Das teilweise radikale Vorgehen der Brüder – Tiberius Gracchus überging das Veto seines vom Senat bestochenen Amtskollegen und ließ ihn darüber hinaus per Volksbeschluss absetzen – führte zu Lynchjustiz, im Fall des C. Sempronius Gracchus sogar zum ersten durch den Senat ausgerufenen Staatsnotstand (senatus consultum ultimum), dem auch viele ihrer Anhänger zum Opfer fielen.

Die Kompetenzen des Volkstribunats wurden in der Folgezeit beschnitten, doch hielt sich das Amt bis zum Prinzipat, das nicht zuletzt wegen ungelöster Probleme in Sachen Grundeigentum aus der Republik hervorgegangen war. Die Kaiser nahmen dem Amt des tribunus plebis schließlich die Macht, da auch dessen Amtsgewalt, die tribunicia plebis, zu ihren allumfassenden Befugnissen gehörte. Dennoch existierte es bis zur Spätantike fort.

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