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III. Zugewinnausgleichsforderung

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Gemäß § 1378 I beträgt die Ausgleichsforderung die Hälfte der Differenz zwischen dem Zugewinn des Anspruchsgegners und dem Zugewinn des Anspruchstellers, wobei der Zugewinn nach § 1373 die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen darstellt[50].

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Exkurs/Vertiefung:

Während vor der Gesetzesänderung das Anfangsvermögen nicht negativ sein konnte, sondern mit Null angesetzt wurde, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten das Aktivvermögen überstiegen (vgl. § 1374 I a.F.), gilt dies seit dem 1.9.2009 nicht mehr, vgl. § 1374 III, der bestimmt, dass Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus, abzuziehen sind.

Nach bis dato geltendem Recht wurde derjenige Ehegatte benachteiligt, der im Laufe der Ehe die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgte und zusätzlich eigenes Vermögen aufbauen konnte, da nicht nur die Schuldentilgung auf Seiten des anderen unberücksichtigt blieb, sondern zudem das eigene Vermögen, soweit es den Zugewinn des Partners überstieg, hälftig geteilt wurde.

Auch nach der Gesetzesänderung verbleibt es jedoch dabei, dass Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt in die Zugewinngemeinschaft von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung (vgl. § 1624) erworben hat, keine Zugewinnausgleichsansprüche auslösen soll. Dies wird dadurch erreicht, dass dieses Vermögen – obschon nach der Eheschließung erworben – noch dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird, vgl. § 1374 II.

Das Endvermögen bestimmt sich nach § 1375, das Anfangsvermögen nach § 1374 jeweils i.V.m. §§ 1376, 1377.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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