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IV. Rangfolge

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Des Weiteren sind bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen die Rangverhältnisse zu beachten.

Die Rangverhältnisse bei mehreren Unterhaltspflichtigen richten sich nach den §§ 1606 ff. und bei mehreren Unterhaltsberechtigten nach § 1609.

Die Eltern haften demgemäß als nächste Verwandte der aufsteigenden Linie i.S.d. § 1606 II für den Unterhalt ihrer Kinder. Sie haften für den Unterhalt minderjähriger Kinder nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, vgl. § 1606 III 1.

Da J durch Pflege und Erziehung der T ihren Teil zum Unterhalt beiträgt (sog. Naturalunterhalt), ist sie gemäß § 1606 III 2 von Barleistungen befreit.

M muss seine Unterhaltsverpflichtung hingegen in Form von Barleistungen erbringen.

Unabhängig davon, ob hier mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, würde T als minderjähriges unverheiratetes Kind vorrangig Unterhalt erhalten müssen, vgl. § 1609 Nr. 1.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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