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V. Kein Ausschluss

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Ein Ausschlussgrund für den Unterhaltsanspruch der T i.S.d. §§ 1611, 1613, 1615 ist nicht ersichtlich.

Exkurs/Vertiefung:

Für die Vergangenheit kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 1613 Unterhalt verlangt werden, vgl. dazu auch Rn. 55.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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